Satzung
§ 1 Name
- Der Verein führt seit der Gründung am 24.05.2021 den Namen: Lichtschmiede.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“
- Er soll im Logo zu dem Vereinsnamen den Zusatz "Hilfe, die ankommt" tragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Gevelsberg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Steuerbegünstigungen
- Zweck des Vereins ist, Obdachlose und Bedürftige zu unterstützen.
- Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch persönliche Unterstützung und Sachspenden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche, angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
- Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder wenn es mit seinem Mitgliedsbeitrag mit mehr als 3 Monaten in Verzug ist. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss aus dem Verein kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Beschwerde gegen den Ausschluss hat aufschiebende Wirkung.
- Die Mitgliedschaft kann schriftlich zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
Es wird ein regelmäßiger Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit sind in der Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vereinsvorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen, nämlich dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Protokollführer und einem weiteren Beisitzer.
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Diese drei Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
- Erstellung des Jahreshaushaltplans und des Jahresberichtes
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
- Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder ⟨fern–⟩mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, dass Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient Beweiszwecken.
- Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder dem Beschluss zustimmen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
- Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstands
- Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung ⟨Tagesordnung⟩ bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine E-Mail Adresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte E-Mail Adresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
- Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden kann. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Die Versammlung wird, soweit nichts Abweichendes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen offen. Lediglich Personalwahlen können auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes geheim ausgetragen werden. Die Ergebnisse der geheimen Wahlen werden von einer Person aus dem Vorstand sowie einem Mitglied zusammen gezählt und ausgewertet.
- Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen ⁄ Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Für Beschlussfassungen wird immer eine einfache Mehrheit benötigt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
- Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
- Bei jeder Wahl ist auch eine Briefwahl möglich.
§ 10 Kassenführung
- Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Liquidatoren sind der 1. und 2. Vorsitzende als einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Kinderkrebshilfe, Buschstraße 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.